Schulelternbeirat im SJ 2022/23

Dem Schulelternbeirat 2022/2023 gehören folgende Mitglieder an:

SEB-Sprecher: André Kirchner

Stellvert. SEB Sprecherin: Saskia Depta

Beisitzer: Cornelia Becke, Eugen Renn und Doris Schneider

Stellvertretende: Bärbel Engels-Theisen, Kerstin Jonas, Nora Krechel, Eva Lutz-Schumacher und Kerstin Schwarz


Die Kontaktdaten sind über das Sekretariat erhältlich.

 

Aufgaben


Der SEB hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit durch Beratung der Schule, Mitgestaltung des Schullebens und Mitwirkung an Projekten zu unterstützen.
Der SEB vertritt die Interessen aller Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sind verpflichtet, den SEB über alle Angelegenheiten zu informieren, die für das Schulleben von Bedeutung sind. Der SEB wiederum hat die Aufgabe diese Informationen in geeigneter Form an die Elternvertreter weiterzugeben.
Alle Mitglieder des SEB bekleiden ein öffentliches Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung dieses Ehrenamtes gegen Körperschäden unfallversichert und haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Sachkosten, die im Zuge von Arbeiten des SEB anfallen, sind vom Schulträger zu übernehmen. So können beispielsweise erforderliche Kopierarbeiten in der Schule durchgeführt, Post über die Schule versandt und Telefonate von der Schule aus geführt werden. Die Amtszeit des SEB beginnt mit der Wahl und dauert jeweils zwei Jahre bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirates.

Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung vor:

1. Anhören
Der Schulelternbeirat wird von der Schulleitung zu bestimmten Themen informiert und kann sich dazu äußern. Eine eventuelle Gegenposition des SEB muss aber keine Auswirkung auf die spätere Entscheidung haben. Zu diesem Themenkreis gehören:
• Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
• Der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
• Anträge an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
• Der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Arbeitsgemeinschaft),
• Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
• Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
• die Festlegung der beweglichen Ferientage.

2. Benehmen
Qualifiziertes Anhören des SEB mit anschließender Erörterung der Pro- und Contraargumente. Ziel ist es, hier eine Einigung zu erzielen, wobei die Schulleitung jedoch nicht verpflichtet ist, dem Votum des SEB zu folgen. Dies betrifft z. B. Maßnahmen der Schulentwicklung und Qualitätssicherung, ferner die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch oder die Aufstellung der Hausordnung. Hierzu zählen z. B.: 
• die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung
• die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
• die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
• die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
• die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
• die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
• die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
• die Aufstellung der Hausordnung.

3. Zustimmung
Zustimmung bedeutet, dass die Schulleitung nicht ohne Einverständnis des SEB über die nachfolgend aufgelisteten Tatbestände entscheiden darf:
• Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
• Aufstellung von Grundsätzen des unterrichtlichen Angebots,
• Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
• Regelungen über die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
• Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
• Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit diese der einzelnen Schule überlassen sind,
• Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Schüleraustausch,
• grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, Gesundheitspflege, Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann der Schulleiter oder der SEB die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen.
Grundsätze
• Innerhalb eines Schuljahres sind mindestens zwei Sitzungen durchzuführen.
• Der Schulelternsprecher lädt zu den Sitzungen ein.
• Auf Antrag des Schulleiters oder von 2 Drittel der Mitglieder des SEB ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung anzuberaumen.
• Der Sitzungsort ist die Schule, sofern der SEB keinen anderen Sitzungsort bestimmt.
• Die Einladungsfrist beträgt (vom Austeilungstermin an gerechnet) mindestens zwei Wochen. 
• An den Sitzungen nimmt der Schulleiter grundsätzlich teil. In besonderen Fällen kann der SEB aber auch alleine tagen.